Was sich 2026 im Schweizer Klimarecht ändert
Das Schweizer Klimarecht entwickelt sich Schritt für Schritt weiter — 2026 vor allem über die revidierte CO2-Verordnung und über Weichenstellungen für die Zeit ab 2030. Für die meisten KMU bedeutet das keine neue direkte Pflicht, aber es lohnt sich, die Richtung zu kennen. Hier das Wichtigste kompakt und eingeordnet.
Kurz zur Erinnerung: der Rahmen
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) in Kraft; es verankert das Ziel Netto-Null 2050. Parallel gilt das revidierte CO2-Gesetz für die Periode 2025–2030. Auf dieser Grundlage folgen 2026 mehrere konkrete Anpassungen.
1. Revidierte CO2-Verordnung seit 1. Januar 2026
Der Bundesrat hat eine Teilrevision der CO2-Verordnung auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Sie entwickelt insbesondere das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) im Gleichschritt mit der EU weiter. Wichtige Punkte:
- Weniger kostenlose Emissionsrechte für Industrieanlagen im EHS.
- Ein neues Förderinstrument im Luftverkehr.
- Präzisierte CO2-Zielwerte für Neufahrzeuge.
- Eine angepasste Berechnung der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure.
- Für Hochtemperaturprozesse die Möglichkeit, unter Bedingungen einen reduzierten Mindestwert zur Emissionssenkung zu beantragen.
Direkt betroffen sind vor allem Betreiber grösserer Industrieanlagen im Emissionshandel, die Automobil- und die Treibstoffbranche. Für die meisten KMU wirkt sich das eher indirekt aus — etwa über Fahrzeug- und Energiekosten.
2. NUFG: Vernehmlassung läuft (noch kein geltendes Recht)
Am 1. April 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) eröffnet; sie läuft bis zum 9. Juli 2026. Das NUFG ist der indirekte Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative 2.0. Kernpunkte des Entwurfs:
- Sorgfaltspflichten zu Menschenrechten und Umwelt — zielgerichtet auf die rund 30 grössten Unternehmen des Landes.
- Die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht würde auf rund 100 Firmen reduziert (heute etwa 200).
- Ausrichtung an internationalen Standards, insbesondere am EU-Recht.
Wichtig: Das ist ein Entwurf in der Vernehmlassung, noch kein Gesetz. Bemerkenswert für Sie: Der Bundesrat rahmt die Vorlage ausdrücklich als Entlastung für KMU — direkte Pflichten treffen die grössten Konzerne, nicht den Mittelstand.
3. Der Blick nach 2030
Für die Klimapolitik nach 2030 stellt der Bund bereits die Weichen: Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende Juni 2026 eine Vorlage für das revidierte CO2-Gesetz ab 2030 sowie für ein Rahmengesetz auszuarbeiten. Details sind offen — klar ist die Stossrichtung: der Weg zu Netto-Null 2050 wird weiter konkretisiert.
Was das für KMU bedeutet
Unterm Strich bringt 2026 für die meisten KMU keine neue direkte Berichts- oder Sorgfaltspflicht. Der eigentliche Druck bleibt indirekt — über grössere Kunden, Banken und Ausschreibungen, die CO2- und ESG-Daten verlangen, sowie über EU-Entwicklungen. Genau deshalb bleibt der pragmatische Rat gleich: die Richtung kennen, die eigene CO2-Bilanz im Griff haben und vorbereitet sein, wenn die erste konkrete Anfrage kommt — statt dann unter Zeitdruck zu reagieren.
Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Das NUFG befindet sich in der Vernehmlassung; Inhalte und Fristen können sich ändern. Massgebend sind die Angaben der zuständigen Bundesstellen.
Autor: Stefano Marconi, CO2-Kompass. Stand: August 2026. Quellen u. a.: BAFU (CO2-Verordnung, Klimapolitik nach 2030), Der Bundesrat / EJPD (NUFG-Vernehmlassung).
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